Erläuterung Nr. 1-OR · 22. März 2024

Aufrechnung, Leistung an Erfüllungs statt oder Novation mit einem unfreundlichen Gläubiger am Konto Typ C vorbei braucht eine Genehmigung

Wer eine Verpflichtung gegenüber einer Person aus einem unfreundlichen Staat ohne Gutschrift auf ein Konto Typ „C“ beendet — durch Aufrechnung, Leistung an Erfüllungs statt oder Novation —, braucht eine Genehmigung der Bank von Russland oder des Finanzministeriums.

Was sie regelt

Nach Ziffer 11 des Erlasses Nr. 95 bedarf die Erfüllung von Kredit-, Darlehens- und Finanzinstrumentverpflichtungen gegenüber Personen unfreundlicher Staaten ohne Gutschrift auf ein Konto Typ „C“ einer Genehmigung — der Bank von Russland für Kredit- und Nichtkredit-Finanzinstitute, des Finanzministeriums im Einvernehmen mit der Bank von Russland für sonstige Schuldner. Dasselbe gilt für jede Handlung oder Vereinbarung, die die Verpflichtung ohne Gutschrift auf das Konto Typ „C“, aber gegen eine andere Leistung des Devisenresidenten beendet: Aufrechnung, Leistung an Erfüllungs statt, Erfüllung einer Verpflichtung aus Novation. Andere Arten der Beendigung bedürfen keiner solchen Genehmigung.

Stand Oktober 2026

In Kraft (Navigator-Karten 10.2, 10.3). Zu Gewinnausschüttungen siehe Erläuterung Nr. 4-OR vom 30. Oktober 2024.

Nichtamtliche Übersetzung

Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung der Bank von Russland ↗. Hinweise auf nicht mehr anzuwendende Bestimmungen sind redaktionell und nicht Teil des Dokuments.

ZENTRALBANK DER RUSSISCHEN FÖDERATION (BANK VON RUSSLAND)

AMTLICHE ERLÄUTERUNG

über die Erläuterung des Verfahrens zur Anwendung der Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ bei der Beendigung von Verpflichtungen

22. März 2024 Nr. 1-OR

Ziffer 1

1. Gestützt auf Ziffer 13 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ (im Folgenden – Erlass Nr. 95) erläutert die Bank von Russland das Verfahren zur Anwendung der Bestimmungen des Erlasses Nr. 95.

Nach Ziffer 11 des Erlasses Nr. 95 erfolgt die Erfüllung der Verpflichtungen von Devisenresidenten aus Krediten und Darlehen sowie Finanzinstrumenten gegenüber Personen unfreundlicher ausländischer Staaten1 ohne Einhaltung des durch diesen Erlass festgelegten vorübergehenden Verfahrens, nämlich ohne Gutschrift der der Person des unfreundlichen ausländischen Staates zustehenden Leistung auf ein Konto des Typs „C“, auf Grundlage von Genehmigungen, die von der Zentralbank der Russischen Föderation für Kreditinstitute und Nichtkredit-Finanzinstitute oder vom Finanzministerium der Russischen Föderation im Einvernehmen mit der Zentralbank der Russischen Föderation für sonstige Schuldner erteilt werden.

Daher sind einseitige oder mit einer Person eines unfreundlichen ausländischen Staates vereinbarte Handlungen (Geschäfte) eines Devisenresidenten, infolge derer seine Verpflichtung gegenüber der Person des unfreundlichen ausländischen Staates ohne Gutschrift der zustehenden Leistung auf ein Konto des Typs „C“ beendet wird, der Devisenresident jedoch eine andere Leistung zu erbringen hat (insbesondere Beendigung von Gegenforderungen, z. B. durch Aufrechnung, Leistung an Erfüllungs statt oder Erfüllung einer aus einer Novation entstandenen Verpflichtung), nur auf Grundlage von Genehmigungen, die von der Zentralbank der Russischen Föderation für Kreditinstitute und Nichtkredit-Finanzinstitute oder vom Finanzministerium der Russischen Föderation im Einvernehmen mit der Zentralbank der Russischen Föderation für sonstige Schuldner erteilt werden zulässig.

Die Beendigung einer Verpflichtung eines Devisenresidenten gegenüber einer Person eines unfreundlichen ausländischen Staates ist in sonstigen Fällen ohne Einholung der in Ziffer 11 des Erlasses Nr. 95 vorgesehenen Genehmigung zulässig.

Ziffer 2

2. Diese amtliche Erläuterung ist auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet zu veröffentlichen und gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung.

Fußnoten

1 Gläubiger aus Verpflichtungen, auf deren Erfüllung das durch Erlass Nr. 95 vorgesehene Verfahren Anwendung findet.

Präsidentin der Zentralbank der Russischen Föderation
E. S. Nabiullina

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