Erläuterung Nr. 3-OR · 2. Juni 2023

Kontrolle bedeutet jedes Merkmal des Art. 5 des Gesetzes Nr. 57-FZ; ein Blockaderecht allein ist keine Kontrolle

Der Kontrolltest der Bank von Russland für die Gegensanktionserlasse: Eine Person ist kontrolliert, wenn ein Merkmal der Teile 1–2¹ des Art. 5 des Gesetzes Nr. 57-FZ vorliegt; die bloße Möglichkeit, Entscheidungen zu blockieren, ist keine Kontrolle.

Was sie regelt

Für Ziffer 1 des Erlasses Nr. 81, Ziffern 1 und 12 Buchst. a des Erlasses Nr. 95, Ziffer 1 des Erlasses Nr. 254, Ziffer 1 des Erlasses Nr. 737 und Ziffern 11 und 12 des Erlasses Nr. 138 gilt eine Person als kontrolliert, wenn eines der Merkmale der Teile 1–2¹ des Art. 5 des Gesetzes über strategische Investitionen (Nr. 57-FZ) vorliegt. Die Möglichkeit, Entscheidungen aufgrund von Gesetz, Satzung oder Vertrag zu blockieren, ist für sich genommen kein Kontrollmerkmal. Unterziffer 1.1 der Erläuterung Nr. 2-OR ist nicht mehr anzuwenden.

Stand Oktober 2026

In Kraft. Maßgeblich für die Ausnahmen bei „freundlicher Kontrolle“ im Navigator.

Nichtamtliche Übersetzung

Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung der Bank von Russland ↗. Hinweise auf nicht mehr anzuwendende Bestimmungen sind redaktionell und nicht Teil des Dokuments.

ZENTRALBANK DER RUSSISCHEN FÖDERATION (BANK VON RUSSLAND)

AMTLICHE ERLÄUTERUNG

über die Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1. März 2022 Nr. 81 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation“, des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“, des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 4. Mai 2022 Nr. 254 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“, des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 15. Oktober 2022 Nr. 737 „Über einige Fragen der Durchführung (Erfüllung) bestimmter Arten von Geschäften (Vorgängen)“ und des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 3. März 2023 Nr. 138 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umlauf von Wertpapieren“

2. Juni 2023 Nr. 3-OR

Ziffer 1

1. Gestützt auf Ziffer 13 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ (im Folgenden – Erlass Nr. 95), Ziffer 9 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 4. Mai 2022 Nr. 254 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ (im Folgenden – Erlass Nr. 254), Ziffer 8 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 15. Oktober 2022 Nr. 737 „Über einige Fragen der Durchführung (Erfüllung) bestimmter Arten von Geschäften (Vorgängen)“ (im Folgenden – Erlass Nr. 737) und Ziffer 13 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 3. März 2023 Nr. 138 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umlauf von Wertpapieren“ (im Folgenden – Erlass Nr. 138) erläutert die Bank von Russland Fragen der Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1. März 2022 Nr. 81 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation“ (im Folgenden – Erlass Nr. 81), des Erlasses Nr. 95, des Erlasses Nr. 254, des Erlasses Nr. 737 und des Erlasses Nr. 138.

Für die Anwendung der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 81, der Ziffer 1 und der Unterziffer „a“ der Ziffer 12 des Erlasses Nr. 95, der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 254, der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 737 und der Ziffern 11 und 12 des Erlasses Nr. 138 gilt eine Person als kontrolliert, wenn eines der in den Teilen 1–21 des Artikels 5 des Föderalen Gesetzes vom 29. April 2008 Nr. 57-FZ „Über das Verfahren für ausländische Investitionen in Handelsgesellschaften von strategischer Bedeutung für die Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates“ (im Folgenden – Gesetz Nr. 57-FZ) genannten Merkmale vorliegt. Die Möglichkeit, die Annahme von Entscheidungen auf Grundlage von Gesetz, Satzung oder Vertrag zu blockieren, kann dabei für die Anwendung der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 81, der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95, der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 254, der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 737 und der Ziffern 11 und 12 des Erlasses Nr. 138 nicht als Kontrollmerkmal angesehen werden.

Ziffer 2

2. Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser amtlichen Erläuterung ist Unterziffer 1.1 der Ziffer 1 der amtlichen Erläuterung der Bank von Russland vom 18. März 2022 Nr. 2-OR „Über die Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 Nr. 79 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der ihnen beigetretenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen“, des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1. März 2022 Nr. 81 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation“ und des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern““ nicht anzuwenden.

Diese amtliche Erläuterung ist auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet zu veröffentlichen und gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung.

Präsidentin der Zentralbank der Russischen Föderation
E. S. Nabiullina

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