Erläuterung Nr. 2-OR · 18. März 2022

Die erste umfassende Erläuterung zu den Erlassen Nr. 79, 81 und 95: Darlehen, Konten Typ C, Wertpapiere, Derivate, Devisenresidenz

Die erste breite Erläuterung der Bank von Russland zu den Gegensanktionserlassen, in elf Unterziffern. Zwei davon sind inzwischen ganz oder teilweise nicht mehr anzuwenden.

Was sie regelt

Elf Unterziffern: Kontrollkriterien (1.1 — nicht mehr anzuwenden, siehe Erläuterung Nr. 3-OR); Prüfung durch Banken, ob ein Darlehensnehmer ausländisch kontrolliert ist (1.2); Umstrukturierung von vor dem 1. März 2022 gewährten Darlehen (1.3); Korrespondenzkonten und Clearing (1.4); Wertpapiervorgänge ohne Genehmigung der Regierungskommission, wenn kein Geld fließt (1.5); Eröffnung von Konten Typ „C“ ohne Zustimmung des Gläubigers (1.6); Sonderverfahren des Erlasses Nr. 81 für Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren und Immobilien (1.7); alle Depotkonten von Nichtresidenten gelten als Typ „C“ (1.8); Derivate über der Schwelle des Erlasses Nr. 95 über Konten Typ „C“, Netting zulässig (1.9); wer Devisenresident ist — Doppelstaater gelten nur als russische Staatsbürger (1.10); ausländische Wertpapiere und Auslandsimmobilien außerhalb des Erlasses Nr. 81 (1.11 — teilweise nicht mehr anzuwenden nach Erläuterung Nr. 1-OR vom 28. März 2023).

Stand Oktober 2026

In Kraft mit Ausnahme der Unterziffer 1.1 und teilweise 1.11.

Nichtamtliche Übersetzung

Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung der Bank von Russland ↗. Hinweise auf nicht mehr anzuwendende Bestimmungen sind redaktionell und nicht Teil des Dokuments.

ZENTRALBANK DER RUSSISCHEN FÖDERATION (BANK VON RUSSLAND)

AMTLICHE ERLÄUTERUNG

über die Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 Nr. 79 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der ihnen beigetretenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen“, des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1. März 2022 Nr. 81 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation“ und des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“

18. März 2022 Nr. 2-OR

Ziffer 1

1. Gestützt auf Ziffer 13 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ (im Folgenden – Erlass Nr. 95) erläutert die Bank von Russland Fragen der Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 Nr. 79 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der ihnen beigetretenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen“ (im Folgenden – Erlass Nr. 79), des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 1. März 2022 Nr. 81 „Über zusätzliche vorübergehende wirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität der Russischen Föderation“ (im Folgenden – Erlass Nr. 81) und des Erlasses Nr. 95.

Ziffer 1.1

1.1. Für die Anwendung der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 81 sowie der Ziffer 12 des Erlasses Nr. 95 gilt eine Person als kontrolliert, wenn eines der in Artikel 5 des Föderalen Gesetzes vom 29. April 2008 Nr. 57-FZ „Über das Verfahren für ausländische Investitionen in Handelsgesellschaften von strategischer Bedeutung für die Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates“ genannten Merkmale vorliegt.

Ziffer 1.2

1.2. Bei Zahlungen zur Gewährung eines Darlehens durch einen Devisenresidenten in Rubel oder in Fremdwährung muss das Kreditinstitut (Nichtkredit-Finanzinstitut) die unter den gegebenen Umständen erforderlichen und verfügbaren Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob der Darlehensnehmer eine ausländische Person oder eine von ausländischen Personen kontrollierte Person ist.

Zur Feststellung der Kontrolle durch ausländische Personen kann das Kreditinstitut (Nichtkredit-Finanzinstitut) seine internen Kontrollverfahren nutzen, auch bei der Kundenbetreuung und der Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter.

Ziffer 1.3

1.3. Die Bestimmungen der Erlasse Nr. 79 und Nr. 81 hindern Devisenresidenten nicht daran, Vereinbarungen über die Änderung der Bedingungen (Umstrukturierung) von Darlehen nach Unterziffer „a“ der Ziffer 3 des Erlasses Nr. 79 zu schließen, die vor dem 1. März 2022 gewährt wurden.

Ziffer 1.4

1.4. Die Bestimmungen der Erlasse Nr. 79 und Nr. 81 gelten nicht für die Auffüllung ihrer bei ausländischen Banken eröffneten Korrespondenzkonten durch russische Kreditinstitute sowie für Zahlungen nach dem Clearing von Vorgängen mit nationalen Zahlungsinstrumenten, die russische Kreditinstitute über von ihnen bei ausländischen Banken eröffnete sowie über von ausländischen Banken bei russischen Kreditinstituten eröffnete Korrespondenzkonten abwickeln.

Ziffer 1.5

1.5. Die in Unterziffer „b“ der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 81 vorgesehene Genehmigung ist für folgende Geschäfte (Vorgänge) unter Beteiligung von Personen aus Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, nicht erforderlich, wenn diese nicht mit einer Überweisung von Geldmitteln (einem Übergang von Rechten an Geldmitteln) verbunden sind:

Vorgänge bei der Umwandlung von Hinterlegungsscheinen auf Aktien eines russischen Emittenten in Aktien des russischen Emittenten, sofern die Aktien infolge der Umwandlung einem für den Inhaber der Hinterlegungsscheine eröffneten Depotkonto gutgeschrieben werden;

Vorgänge im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertpapieren durch eine Person aus einem Staat, der unfreundliche Handlungen begeht, die diese Wertpapiere gehalten und alle damit verbundenen Handlungen im Interesse der Person ausgeübt hat, an die sie übertragen werden (z. B. Rückgabe von Wertpapieren aus einem Trust oder von einem Broker, der Titeleigentümer war);

Vorgänge zur Übertragung von Wertpapieren ohne Übergang der Rechte an diesen Wertpapieren;

Vorgänge, die unabhängig vom Willen der Person erfolgen, die die Rechte aus den Wertpapieren ausübt (Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Umwandlung durch die aus den Wertpapieren verpflichtete Person usw.);

Vorgänge zur Abbuchung von Wertpapieren vom Depotkonto eines nominellen Inhabers und zu ihrer Gutschrift auf das Depotkonto eines anderen nominellen Inhabers.

Dabei sind die durch Erlass Nr. 95 festgelegten Beschränkungen einzuhalten.

Ziffer 1.6

1.6. Bankkonten des Typs „C“ auf den Namen ausländischer Gläubiger werden in den durch Erlass Nr. 95 vorgesehenen Fällen unter Berücksichtigung folgender Punkte eröffnet:

die Kreditinstitute müssen keine Willenserklärung der ausländischen Gläubiger zur Eröffnung der entsprechenden Konten des Typs „C“ einholen;

die ausländischen Gläubiger müssen dem Kreditinstitut nicht die in der Anweisung der Bank von Russland vom 30. Mai 2014 Nr. 153-I „Über die Eröffnung und Schließung von Bankkonten und Einlagenkonten“ (nach dem 1. April 2022 — Anweisung der Bank von Russland vom 30. Juni 2021 Nr. 204-I „Über die Eröffnung, Führung und Schließung von Bankkonten und Einlagenkonten“) vorgesehenen Unterlagen vorlegen; ein persönliches Erscheinen des Vertreters des ausländischen Gläubigers ist nicht erforderlich;

das Kreditinstitut identifiziert neue Kunden — ausländische Gläubiger, ihre Vertreter, Begünstigten und wirtschaftlich Berechtigten — nach den Anforderungen des Föderalen Gesetzes vom 7. August 2001 Nr. 115-FZ „Über die Bekämpfung der Legalisierung (Wäsche) von Erträgen aus Straftaten und der Terrorismusfinanzierung“ und der danach erlassenen Vorschriften der Bank von Russland auf Grundlage der ihm vorliegenden, unter den gegebenen Umständen verfügbaren Unterlagen (Angaben) über die ausländischen Gläubiger spätestens 30 Tage nach dem Tag der Eröffnung der Bankkonten des Typs „C“;

das Kreditinstitut identifiziert ausländische Gläubiger, ihre Vertreter, Begünstigten und wirtschaftlich Berechtigten vollständig nach den Anforderungen des Föderalen Gesetzes vom 7. August 2001 Nr. 115-FZ „Über die Bekämpfung der Legalisierung (Wäsche) von Erträgen aus Straftaten und der Terrorismusfinanzierung“ und der danach erlassenen Vorschriften der Bank von Russland, wenn sich der ausländische Gläubiger an das Kreditinstitut wendet, um die Geldmittel auf dem auf seinen Namen eröffneten Bankkonto des Typs „C“ zu verwenden.

Ziffer 1.7

1.7. Für die Anwendung des Erlasses Nr. 81 gilt das in Absatz 3 der Unterziffer „a“ der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 81 festgelegte Sonderverfahren für die Durchführung (Erfüllung) von Geschäften (Vorgängen) durch Devisenresidenten, die Eigentum an Wertpapieren oder Immobilien begründen, für Geschäfte (Vorgänge) von Devisenresidenten mit den in Absatz 1 der Unterziffer „a“ der Ziffer 1 des Erlasses Nr. 81 genannten Personen mit Ausnahme der Besonderen ausländischen Personen, die sowohl auf den Erwerb als auch auf die Veräußerung von Wertpapieren oder Immobilien durch Devisenresidenten gerichtet sind.

Ziffer 1.8

1.8. Angesichts der Notwendigkeit, Situationen zu verhindern, die die Finanzstabilität der Russischen Föderation gefährden, gelten für die Anwendung der Ziffer 4 des Erlasses Nr. 95 ab dem Tag seines Inkrafttretens alle vor diesem Tag auf den Namen von Nichtresidenten eröffneten Depotkonten als Depotkonten des Typs „C“.

Alle Geschäfte (Vorgänge) von Nichtresidenten mit Wertpapieren, deren Rechte auf Depotkonten verbucht werden, werden über Depotkonten des Typs „C“ durchgeführt.

Ziffer 1.9

1.9. Verpflichtungen aus geschlossenen Verträgen, die derivative Finanzinstrumente sind (im Folgenden – Derivatverträge)1, gegenüber den in Ziffer 1 des Erlasses Nr. 95 genannten ausländischen Gläubigern sind, wenn ihre Höhe den in Ziffer 2 des Erlasses Nr. 95 genannten Betrag übersteigt, über Bankkonten des Typs „C“ und Depotkonten des Typs „C“ zu erfüllen, sofern die Bank von Russland kein anderes Verfahren festgelegt oder keine Genehmigung nach Ziffer 10 bzw. 11 des Erlasses Nr. 95 erteilt hat.

Das durch Erlass Nr. 95 vorgesehene Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen verbietet nicht die Beendigung von Verpflichtungen aus nach Rahmenvertrag geschlossenen Derivatverträgen durch Netting.

Ziffer 1.10

1.10. Für die Anwendung der Erlasse Nr. 79, Nr. 81 und Nr. 95 sind Devisenresidenten nach dem in Artikel 1 des Föderalen Gesetzes vom 10. Dezember 2003 Nr. 173-FZ „Über Devisenregulierung und Devisenkontrolle“ bestimmten Begriff „Devisenresident“ zu bestimmen. Ein Devisenresident, der Staatsbürger der Russischen Föderation ist und zugleich eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, wird unter Berücksichtigung von Teil 1 des Artikels 6 des Föderalen Gesetzes vom 31. Mai 2002 Nr. 62-FZ „Über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation“ nur als Devisenresident – Staatsbürger der Russischen Föderation behandelt.

Ziffer 1.11

1.11. Die im Erlass Nr. 81 enthaltenen Beschränkungen gelten nicht für Geschäfte (Vorgänge), die Eigentum an Wertpapieren und Immobilien begründen und von Devisenresidenten mit Personen aus Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, durchgeführt (erfüllt) werden, wenn:

teilweise nicht anzuwenden Erläuterung Nr. 1-OR vom 28.3.2023

die Wertpapiere bei einem ausländischen Verwahrer, einer ausländischen Bank oder einer sonstigen Finanzmarktorganisation außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation verwahrt werden, die Rechte an Wertpapieren außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation verbucht und verwahrt;

sich die Immobilien (einschließlich im Bau befindlicher Immobilien) außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation befinden;

die Zahlungen aus Geschäften (Vorgängen) mit solchen Wertpapieren oder Immobilien über Konten (Einlagen) der Devisenresidenten bei ausländischen Banken und sonstigen Finanzmarktorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation abgewickelt werden, über die die Devisenresidenten den Steuerbehörden der Russischen Föderation nach den Vorschriften des russischen Rechts Informationen offengelegt haben.

Ziffer 2

2. Diese amtliche Erläuterung ist auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet zu veröffentlichen und gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung.

Fußnoten

1 Einschließlich Derivatverträgen, deren Abschlussverfahren in einem Rahmenvertrag (einheitlichen Vertrag), einer Spezifikation und/oder Börsenregeln und/oder Clearingregeln vorgesehen ist und deren einzelne Bedingungen durch Musterbedingungen bestimmt werden, die von einer Selbstregulierungsorganisation des Finanzmarkts der Broker, der Händler oder der Verwalter bestätigt und in der Presse oder im Internet veröffentlicht wurden (im Folgenden – nach Rahmenvertrag geschlossene Derivatverträge).

Präsidentin der Zentralbank der Russischen Föderation
E. S. Nabiullina

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