Erläuterung Nr. 4-OR · 16. April 2022

Rubel auf Auslandskonten fallen nicht unter das Verbot des Erlasses Nr. 79; Abzüge vom Pflichtverkauf der Exporterlöse

Das Verbot, Fremdwährung auf eigene Auslandskonten gutschreiben zu lassen, erfasst keine Rubel — auch nicht, wenn sie im Ausland später umgetauscht werden. Zudem werden die Kosten genannt, die den Pflichtverkauf von Devisenerlösen mindern.

Was sie regelt

1.1. Das Verbot nach Unterziffer „b“ der Ziffer 3 des Erlasses Nr. 79, Fremdwährung auf eigene Konten bei ausländischen Banken gutschreiben zu lassen, gilt nicht für Rubel auf Rubelkonten im Ausland — auch nicht für deren spätere Umrechnung in Fremdwährung und Gutschrift auf das Fremdwährungskonto des Devisenresidenten dort oder deren Überweisung an Dritte. 1.2. Bei der Berechnung des Pflichtverkaufs nach Ziffer 2 des Erlasses Nr. 79 dürfen Devisenresidenten Transport, Versicherung und Spedition, Zollzahlungen, Bunkerung und Versorgung von Fahrzeugen sowie internationale Telekommunikation abziehen.

Stand Oktober 2026

In Kraft (Navigator-Karten 1.5, 1.8, 2.2). Nicht zu verwechseln mit der Erläuterung Nr. 4-OR vom 29. Juni 2023.

Nichtamtliche Übersetzung

Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung der Bank von Russland ↗. Hinweise auf nicht mehr anzuwendende Bestimmungen sind redaktionell und nicht Teil des Dokuments.

ZENTRALBANK DER RUSSISCHEN FÖDERATION (BANK VON RUSSLAND)

AMTLICHE ERLÄUTERUNG

über die Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 Nr. 79 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der ihnen beigetretenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen“

16. April 2022 Nr. 4-OR

Ziffer 1

1. Gestützt auf Ziffer 13 des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 5. März 2022 Nr. 95 „Über das vorübergehende Verfahren zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber bestimmten ausländischen Gläubigern“ erläutert die Bank von Russland Fragen der Anwendung einzelner Bestimmungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 28. Februar 2022 Nr. 79 „Über die Anwendung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den unfreundlichen Handlungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der ihnen beigetretenen ausländischen Staaten und internationalen Organisationen“ (im Folgenden – Erlass Nr. 79).

Ziffer 1.1

1.1. Unterziffer „b“ der Ziffer 3 des Erlasses Nr. 79 verbietet ab dem 1. März 2022 Devisenresidenten die Gutschrift von Fremdwährung auf ihre Konten (Einlagen) bei Banken und sonstigen Finanzmarktorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation (im Folgenden – ausländische Banken).

Dieses Verbot gilt nicht für die Gutschrift von Geldmitteln in Rubel auf Rubel-Bankkonten (-Einlagen) der Devisenresidenten bei ausländischen Banken, einschließlich der anschließenden Umrechnung der auf diesen Konten eingegangenen Rubel in Fremdwährung und ihrer Gutschrift auf Fremdwährungs-Bankkonten (-Einlagen) der Devisenresidenten bei ausländischen Banken oder der anschließenden Überweisung der durch eine solche Umrechnung erhaltenen Fremdwährung im Auftrag der Devisenresidenten auf Fremdwährungs-Bankkonten (-Einlagen) anderer Personen bei ausländischen Banken.

Ziffer 1.2

1.2. Bei der Berechnung des Betrags der Fremdwährung, der nach Ziffer 2 des Erlasses Nr. 79 pflichtweise zu verkaufen ist, dürfen Devisenresidenten ihn um folgende Ausgaben und sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Außenhandelsverträgen in Fremdwährung mindern:

Bezahlung von Transport, Versicherung und Spedition von Waren;

Zahlung von Zöllen und Zollgebühren;

Bezahlung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kraft- und Schmierstoffen (Bunkertreibstoff), Lebensmitteln, Material und sonstigen Waren außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation, die für Betrieb und Wartung von Fahrzeugen jeder Art und Bestimmung unterwegs oder an Zwischenhalten oder Liegeplätzen sowie für deren Reparatur erforderlich sind;

Bezahlung internationaler Telekommunikationsleistungen einschließlich internationalen Roamings.

Ziffer 2

2. Diese amtliche Erläuterung ist auf der offiziellen Website der Bank von Russland im Internet zu veröffentlichen und gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung.

Präsidentin der Bank von Russland
E. S. Nabiullina

Vorgänge, die auf ihm beruhen

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