Protokollauszug Nr. 171/5 · 7. Juli 2023

Exit-Bedingungen und Dividendengenehmigungen — der Grundbeschluss der Unterkommission

Der Beschluss, der die Standardbedingungen festlegte, unter denen die Unterkommission Exits von Investoren aus unfreundlichen Staaten genehmigt — Bewertung, SRO-Prüfung, KPI, Rückkauf, Zahlungsweg — sowie die Bedingungen für Dividenden über der Monatsgrenze. Abschlag und Haushaltsabführung wurden inzwischen ersetzt.

Was er regelt

Ziffer 1 — Exits. Verkauft ein Investor aus einem unfreundlichen Staat Aktien oder Anteile an einer russischen Gesellschaft, verlangt die Unterkommission in der Regel: eine unabhängige Bewertung durch einen Bewerter aus ihrer Empfehlungsliste mit Gutachten einer Selbstregulierungsorganisation der Bewerter; Leistungskennzahlen (KPI) für den Käufer (Erhalt von Betrieb, Arbeitsplätzen, Verträgen); eine Rückkaufoption nur zum Marktwert und meist höchstens für zwei Jahre; Zahlung auf ein Konto Typ „C“, in Rubel innerhalb Russlands oder in Raten bei Zahlung ins Ausland; bei Publikumsgesellschaften die Platzierung von bis zu 20 % der Aktien an der Börse.

Ziffer 2 — Dividenden an ausländische Gläubiger über der Monatsgrenze: höchstens 50 % des Vorjahresgewinns, Prüfung früherer Ausschüttungen, Bereitschaft zur Fortsetzung des Geschäfts in Russland, Stellungnahme der zuständigen Ministerien, erfüllte KPI; quartalsweise Ausschüttungen sind möglich. Ziffer 3 hob die Protokolle Nr. 118/1 und Nr. 143/4 auf.

Stand Oktober 2026

In Kraft, mit Ausnahme zweier Bedingungen der Ziffer 1: Die Haushaltsabführung (Unterziffer 4) wurde durch Protokoll Nr. 193/4 (15 %) ersetzt, der Abschlag (Unterziffer 3) zusammen mit der Abführung durch Protokoll Nr. 268/1 (60 % und 35 %). Spätere Protokolle zitieren diesen Beschluss als „Protokoll vom 14.06.2023 Nr. 171/5“.

Nichtamtliche Übersetzung

Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung des Finanzministeriums ↗. Hinweise auf die Unwirksamkeit sind redaktionell und nicht Teil des Auszugs.

AUSZUG

aus dem Beschluss der Unterkommission der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation vom 7. Juli 2023 Nr. 171/5

Moskau

Ziffer 1

1. Unter Berücksichtigung der geführten Erörterung sowie in Ausführung von Ziffer 2 der Liste der Anweisungen des Präsidenten der Russischen Föderation nach der Beratung vom 11. April 2023 über die Strategie im Umgang mit Vermögenswerten ausländischer Personen und die Verbesserung der Regulierung von Geschäften (Vorgängen) zwischen Devisenresidenten und Nichtresidenten (vom 4. Juni 2023 Nr. Pr-1114) hat die Unterkommission einstimmig beschlossen, bei der Prüfung der Erteilung von Genehmigungen der Unterkommission für die Durchführung (Erfüllung) von Geschäften (Vorgängen), die auf die Veräußerung von Wertpapieren, einschließlich Aktien, sowie von Anteilen (Einlagen) am Stamm-(Grund-)kapital russischer Handelsgesellschaften (im Folgenden – Vermögenswerte) durch ausländische Personen, die mit ausländischen Staaten verbunden sind, welche gegenüber der Russischen Föderation, russischen juristischen und natürlichen Personen unfreundliche Handlungen begehen (auch wenn diese ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen oder diese Staaten ihr Registrierungsort, der Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit oder der Ort sind, an dem sie überwiegend Gewinn aus ihrer Tätigkeit erzielen), oder durch Personen, die von diesen ausländischen Personen kontrolliert werden, unabhängig von ihrem Registrierungsort oder dem Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit (im Folgenden – Personen aus Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen) gerichtet sind, in der Regel von der Zweckmäßigkeit auszugehen, folgende Bedingungen für die Durchführung (Erfüllung) solcher Geschäfte (Vorgänge) festzulegen:

#1) Vorliegen eines Berichts über die unabhängige Bewertung des Marktwerts der Vermögenswerte, die durch einen freiberuflich tätigen Bewerter, der in die Liste der von der Unterkommission für eine solche Bewertung empfohlenen Bewerter (Bewertungsorganisationen) aufgenommen ist, oder durch einen Bewerter, der einen Arbeitsvertrag mit einer in diese Liste aufgenommenen juristischen Person geschlossen hat vorgenommen wurde (im Folgenden – Bericht über die unabhängige Bewertung);

#2) Vorliegen – neben dem Bericht über die unabhängige Bewertung – eines Sachverständigengutachtens, das von einem oder mehreren Sachverständigen einer Selbstregulierungsorganisation der Bewerter gemäß Artikel 17.1 des Föderalen Gesetzes vom 29. Juli 1998 Nr. 135-FZ „Über die Bewertungstätigkeit in der Russischen Föderation“ erstellt wurde, wobei diese Organisation in die Liste der von der Unterkommission für die Erstellung von Sachverständigengutachten gemäß Artikel 17.1 dieses Föderalen Gesetzes empfohlenen Selbstregulierungsorganisationen der Bewerter aufgenommen ist;

#3) Verkauf der Vermögenswerte mit einem Abschlag von mindestens 50 % des im Bericht über die unabhängige Bewertung angegebenen Marktwerts;

#4) Vorliegen einer Verpflichtung, freiwillig Geldmittel an den föderalen Haushalt abzuführen, und zwar mindestens 10 % der Hälfte des im Bericht über die unabhängige Bewertung angegebenen Marktwerts der Vermögenswerte (wenn der Verkauf mit einem Abschlag von weniger als 90 % dieses Marktwerts erfolgt) oder mindestens 10 % des im Bericht über die unabhängige Bewertung angegebenen Marktwerts der Vermögenswerte (wenn der Verkauf mit einem Abschlag von mehr als 90 % dieses Marktwerts erfolgt), innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs);

#5) beim Erwerb von Aktien, die das Grundkapital einer Publikumsaktiengesellschaft bilden: Platzierung von bis zu 20 % des erworbenen Aktienpakets der Publikumsaktiengesellschaft im organisierten Handel, wobei:

die Platzierung spätestens ein Jahr nach dem Tag der Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs) beginnt und nicht länger als drei Jahre ab ihrem Beginn dauern darf;

bei einer Umwandlung einer Handelsgesellschaft durch Verschmelzung auf eine Publikumsaktiengesellschaft die Aktien der aufnehmenden Publikumsaktiengesellschaft in einer Anzahl, die bis zu 20 % der Aktien der übertragenden Gesellschaft unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses der Aktien dieser Gesellschaften bei der Verschmelzung entspricht, innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs) im organisierten Handel platziert werden;

#6) wenn eine Aktiengesellschaft infolge der Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs) ihren öffentlichen Status verliert oder liquidiert wird: Platzierung von bis zu 20 % der Aktien einer Publikumsaktiengesellschaft (neu gegründet oder durch Erlangung des öffentlichen Status entstanden) im organisierten Handel, wobei die Erlangung des öffentlichen Status durch die Aktiengesellschaft und diese Platzierung nicht länger als drei Jahre ab dem Tag der Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs) dauern dürfen;

#7) Festlegung von Leistungskennzahlen für die Käufer und/oder die von ihnen erworbene Handelsgesellschaft, die unter anderem den Erhalt des technologischen Potenzials und der Hauptwirtschaftstätigkeit dieser Handelsgesellschaft, den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Erfüllung der Verpflichtungen aus Verträgen mit anderen juristischen Personen vorsehen müssen, verbunden mit der Empfehlung an die föderale Exekutivbehörde, die Erreichung dieser Kennzahlen zu überwachen;

#8) bei einem Geschäft (Vorgang), das die Möglichkeit eines Rückkaufs des Vermögenswerts vorsieht: Rückkauf zum Marktwert am Tag der Ausübung der Option, wirtschaftlicher Vorteil für den Eigentümer des Vermögenswerts, der Devisenresident ist, und Befristung der Genehmigung (in der Regel höchstens zwei Jahre ab dem Tag der Durchführung (Erfüllung) des ursprünglichen Geschäfts (Vorgangs));

#9) Überweisung von Geldmitteln aus Geschäften (Vorgängen) an Personen aus Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, auf Konten des Typs „C“ oder Abwicklung der Geschäfte (Vorgänge) in Rubel im Bankensystem der Russischen Föderation ohne Überweisung von Geldmitteln ins Ausland oder – bei Überweisung von Geldmitteln aus Geschäften (Vorgängen) mit ausländischen Personen auf deren Konten bei Banken und sonstigen Finanzmarktorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation – Ratenzahlung;

#10) Vorliegen sonstiger nach dem Recht der Russischen Föderation für die Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs) erforderlicher Genehmigungen beim Antragsteller, über die der Antragsteller Informationen vorgelegt hat.

Ziffer 2

2. Die Unterkommission hat die Information des Finanzministeriums Russlands und der Bank von Russland über die Ansätze bei Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen für die Ausschüttung von Gewinnen (Dividenden) an ausländische Gläubiger in den durch Erlasse des Präsidenten der Russischen Föderation bestimmten Fällen (im Folgenden – ausländische Gläubiger) zur Kenntnis genommen, in der Regel unter Einhaltung folgender Bedingungen:

#1) die ausgeschütteten Gewinne (Dividenden) betragen höchstens 50 % des Reingewinns des Vorjahres;

#2) Berücksichtigung der Ergebnisse einer rückblickenden Analyse der Gewinn-(Dividenden-)ausschüttungen früherer Zeiträume;

#3) Bereitschaft der Gesellschafter (Aktionäre), die ausländische Gläubiger sind, ihre Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation fortzusetzen;

#4) Berücksichtigung der Positionen der föderalen Exekutivbehörden und der Bank von Russland zur Bedeutung der Tätigkeit der Organisation und zum Einfluss dieser Tätigkeit auf die technologische und industrielle Souveränität der Russischen Föderation sowie auf die sozioökonomische Entwicklung der Russischen Föderation (ihrer Föderationssubjekte);

#5) Erfüllung der von den Antragstellern übernommenen Verpflichtungen zur Erreichung der Leistungskennzahlen, bestätigt durch die föderalen Exekutivbehörden (die Bank von Russland);

#6) Möglichkeit der quartalsweisen Ausschüttung von Gewinnen (Dividenden), sofern die festgelegten Leistungskennzahlen erreicht werden.

Ziffer 3

3. Die Protokolle der Sitzungen der Unterkommission vom 22.12.2022 Nr. 118/1 und vom 02.03.2023 Nr. 143/4 werden für unwirksam erklärt.

Für die Richtigkeit des Auszugs.

Stellvertretender Finanzminister der Russischen Föderation
A. W. Moissejew

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