Haushaltsabführung von 15 % beim Exit (überholt)
Ersetzte die Haushaltsabführung aus dem Auszug Nr. 171/5 durch eine pauschale Zahlung von mindestens 15 % des Marktwerts innerhalb eines Monats. Seit Oktober 2024 durch Protokoll Nr. 268/1 abgelöst.
Was er regelt
Als Bedingung für Exit-Genehmigungen verpflichtet sich der Verkäufer zu einer „freiwilligen“ Zahlung an den föderalen Haushalt von mindestens 15 % des Marktwerts der Vermögenswerte laut unabhängiger Bewertung, innerhalb eines Monats nach dem Geschäft. Unterziffer 4 der Ziffer 1 des Auszugs Nr. 171/5 (10 % des halben Werts) wurde aufgehoben.
Stand Oktober 2026
Ziffer 1 ist durch Protokoll Nr. 268/1 vom 15. Oktober 2024 unwirksam geworden, das die Abführung auf 35 % nach Zeitplan anhob. Hier aufgeführt, weil ältere Genehmigungen und Kommentare darauf verweisen.
Nichtamtliche Übersetzung
Nichtamtliche Übersetzung der BCA Unternehmensberatung UG. Maßgeblich ist allein der russische Text: russisches Original auf usd.bcaun.com · Veröffentlichung des Finanzministeriums ↗. Hinweise auf die Unwirksamkeit sind redaktionell und nicht Teil des Auszugs.
AUSZUG
aus dem Protokoll der Sitzung der Unterkommission der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation vom 26. September 2023 Nr. 193/4
Moskau
Ziffer 1
„1. Unter Berücksichtigung der geführten Erörterung sowie in Ergänzung des Protokolls der Sitzung der Unterkommission vom 14.06.2023 Nr. 171/5 hat die Unterkommission einstimmig beschlossen, bei der Prüfung der Erteilung von Genehmigungen der Unterkommission für die Durchführung (Erfüllung) von Geschäften (Vorgängen), die auf die Veräußerung von Wertpapieren, einschließlich Aktien, sowie von Anteilen (Einlagen) am Stamm-(Grund-)kapital russischer juristischer Personen (im Folgenden – Vermögenswerte) durch ausländische Personen, die mit ausländischen Staaten verbunden sind, welche gegenüber der Russischen Föderation, russischen juristischen und natürlichen Personen unfreundliche Handlungen begehen (auch wenn diese ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen oder diese Staaten ihr Registrierungsort, der Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit oder der Ort sind, an dem sie überwiegend Gewinn aus ihrer Tätigkeit erzielen), oder durch Personen, die von diesen ausländischen Personen kontrolliert werden, unabhängig von ihrem Registrierungsort oder dem Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit gerichtet sind, in der Regel von der Zweckmäßigkeit auszugehen, als eine der Bedingungen für die Durchführung (Erfüllung) solcher Geschäfte (Vorgänge) das Vorliegen einer Verpflichtung festzulegen, freiwillig Geldmittel an den föderalen Haushalt in Höhe von mindestens 15 % des Marktwerts der Vermögenswerte abzuführen, der im Bericht über die unabhängige Bewertung des Marktwerts der Vermögenswerte angegeben ist, die durch einen freiberuflich tätigen Bewerter, der in die Liste der von der Unterkommission für eine solche Bewertung empfohlenen Bewerter (Bewertungsorganisationen) aufgenommen ist, oder durch einen Bewerter, der einen Arbeitsvertrag mit einer in diese Liste aufgenommenen juristischen Person geschlossen hat vorgenommen wurde, und zwar innerhalb eines Monats ab dem Tag der Durchführung (Erfüllung) des Geschäfts (Vorgangs).
Ziffer 2
2. Unterziffer 4 der Ziffer 1 des Protokolls der Sitzung der Unterkommission vom 14.06.2023 Nr. 171/5 wird für unwirksam erklärt.“
Für die Richtigkeit des Auszugs.
Stellvertretender Finanzminister der Russischen Föderation
A. W. Moissejew